Die nationalen Behörden von Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Norwegen und Schweden haben der ECHA am 13. Januar 2023 einen Vorschlag zur Beschränkung von PFAS im Rahmen von REACH, der Chemikalienverordnung der Europäischen Union (EU), vorgelegt. Der Vorschlag für die Beschränkung wurde veröffentlicht, nachdem die fünf Behörden Risiken bei der Herstellung, dem Inverkehrbringen und der Verwendung von PFAS festgestellt haben, die nicht angemessen kontrolliert werden und in der gesamten EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum angegangen werden sollen. Nachdem die ECHA nachfolgend die erforderlichen Verwaltungskontrollen durchgeführt hat, erfolgte am 7. Februar 2023 die Veröffentlichung eines Beschränkungsvorschlags. Am 22. März 2023 hat die offizielle sechsmonatige Konsultationsphase begonnen, welche am 25. September 2023 endet. Am 24. August 2023 findet hierzu auch die Sitzung des ECHA-Ausschusses für Risikobewertung und Beschränkungen (RAC REST WG) statt, die dem RAC-66 Bericht erstatten und sich auf die Aspekte Lebensmittelkontaktmaterialien und Verpackungen des Beschränkungsvorschlags konzentrieren wird. Die Beschränkung umfasst zwei verschiedene Szenarien. Bei dem ersten Szenario soll 18 Monate nach Inkrafttreten der Beschränkung ein vollständiges Verbot aller PFAS-Stoffe und PFAS-haltigen Produkte ohne Ausnahme erfolgen. In Szenario zwei ist ein Verbot mit spezifischen Ausnahmen, die zeitlich unbeschränkt sind oder zusätzlich zu den 18 Monaten nach Inkrafttreten 5 oder 12 Jahre Übergangsfrist erlauben, geplant.
Der BAH und der Verband der Deutschen Dental-Industrie e.V. (VDDI) haben in der Arbeitsgruppe „PFAS“ zusammen mit seinen Mitgliedsunternehmen ein Positionspapier zum Thema „PFAS“ erarbeitet und jetzt veröffentlicht. In dem Papier werden die Auswirkungen des veröffentlichten Beschränkungsvorschlages sowohl für die Arzneimittelhersteller als auch für die Medizinproduktehersteller beleuchtet:
Arzneimittelhersteller: Szenario zwei des Beschränkungsvorschlages beinhaltet eine zeitlich nicht befristete Ausnahme für aktive Stoffe in pharmazeutischen Produkten (API, Active Pharmaceutical Ingredient). Weitere bei der Arzneimittelherstellung eingesetzte Substanzen (Ingredients, Excipients) wie auch (Herstell)-Prozesse sind von dem Beschränkungsvorschlag nicht ausgenommen. Dies sind u. a. PFAS-haltige Produkte wie z.B. Dichtungen, Ventile, Schläuche, Filter und Membranen, die in Produktionsanlagen für die Herstellung von Arzneimitteln erforderlich sind.
Medizinproduktehersteller: Szenario zwei des Beschränkungsvorschlages beinhaltet eine Ausnahme für Fluorpolymere oder Perfluorpolyether in implantierbaren Medizinprodukten (z.B. aus TEFLON hergestellte Hüftpfannen). Diese Ausnahme gilt nicht für Netze, Produkte zur Wundbehandlung, Schläuche und Katheter. Alle anderen Medizinprodukte, bei der Herstellung eingesetzte Substanzen wie auch (Herstell)-Prozesse sind von dem Beschränkungsvorschlag nicht ausgenommen. Dies sind z.B. stoffliche Medizinprodukte (Beispiel: Okulare Endotamponaden) und auch PFAS-haltige Produkte wie z.B. Dichtungen, Ventile, Schläuche, Filter und Membranen, die in Produktionsanlagen für die Herstellung von Medizinprodukten erforderlich sind.
Um die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen, fordern der BAH und der VDDI eine vollständige Ausnahmeregelung für das gesamte Fertigarzneimittel inklusive Herstellung sowie eine vollständige Ausnahmeregelung für alle Medizinprodukte inklusive deren Herstellung. Falls eine vollständige Ausnahme bzw. eine vollständige Ausnahme unter Auflagen nicht möglich ist, fordern der BAH und der VDDI eine zusätzliche Übergangsfrist von 10 Jahren zur im Beschränkungsvorschlag maximal gewährten Übergangsfrist von 13,5 Jahren, d.h. insgesamt 23,5 Jahren.
Das Positionspapier und der Anhang zum Positionspapier finden Sie im BAH-Mitgliederbereich unter dem Pfad Themen Chemikalien REACH Substanzen bzw. unterhalb dieses Artikels auf der Webseite.
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